terms & conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Datenschutzerklärung

für Lieferungen und Dienstleistungen von
Round Solutions GmbH & Co. KG, Hans-Böckler-Straße 16, 63263 Neu-Isenburg, Deutschland

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

1.            Für die Rechtsbeziehungen zwischen Round Solutions GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Lieferer“) und Kunden vom Lieferer (im Folgenden: „Besteller“) im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Dienstleistungen des Lieferers(im Folgenden: Lieferungen) gelten au sschließlich diese AGB, soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
2.             An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentum s- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. D ie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3.             An vom Lieferer gelieferter Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
4.            Entwickelt der Lieferer eine für den Besteller eigens konzipierte Individualsoftware, erwirb der Besteller mit vollständiger Abnahme und vollständiger Zahlung das ausschließliche Verwertungsrecht, wenn nichts anderes invidualvertraglich bestimmt ist. Der Lieferer darf jedoch Teile und Teilkonzepte solcher Software für andere Software weiterbenutzen und weiter verwerten, solange diese Teile und Teilkonzepte nicht spezifisch für die entwickelte Individualsoftware sind und aus der allgemeinen Expertise des Lieferers resultieren. Dieser Absatz gilt entsprechend für eine für den Besteller konzipierte und entwickelte Hardware.
5.            Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
6.            Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Artikel II: Liefermenge, Preise, Zahlungsbedingungen

1.             Bei Bestellungen von Hardware darf der Lieferer von der vereinbarten Liefermenge um maximal 10% (bezogen auf die gesamte Menge) nach oben oder unten abweichen; der Preis pro Stück bleibt dabei.
2.             Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.            Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
4.             Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
5.            Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehal tungsrechte stehen ihm nur insoweit zu, als die Forderung und Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.

Artikel III: Eigentumsvorbehalt

1.            Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höh e aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2.             Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltswarezusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreisvereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
3. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
4.            Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
5.            Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 2 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
6.             Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
7.             Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen ei nes wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
8.             Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
9.             Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a)höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen
Sorgfalt erfolgten und der Lieferer die Verzögerung auch sonst nicht zu vertreten hat,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers, soweit der Lieferer dies nicht zu vertreten hat,
verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferun gen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.

Artikel V: Gefahrübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a. bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert; bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb des Bestellers oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb,
b.  Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller
c. aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.

Artikel VI: Aufstellung und Montage

Für die Installation, den Einbau und die Montage an den Geräten oder in den Räumlichkeiten des Bestellers gelten, soweit nichts Anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
2. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Stromversorgung;
b) Die Montage des Gegenstands, an den die Lieferung montiert bzw. in den diese eingebaut bzw. auf dem diese installiert werden soll, und
c) Telekommunikationsanschluss, falls erforderlich;
d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind;
3.Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage der Anschlüsse und die sonstigen Anforderungen
die Prüfung dessen Funktionsfähigkeit;
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.  Vor Beginn der Installation, des Einbaus oder der Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Installations-, Einbau- bzw. Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn der Installation, des Einbaus bzw. der Montage so fortgeschritten sein, dass die Installation, der Einbau bzw. die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5. Verzögern sich der Einbau, die Montage oder die Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Nach der Installation, dem Einbau bzw. der Montage hat nimmt der Lieferer einen Funktionstest durch und dokumentiert die Funktionsfähigkeit und eventuell vorhandene Fehler. Der Besteller hat dem Funktionstest beizuwohnen und die Dokumentation zu prüfen. Einwendungen gegen die Dokumentation hat der Besteller unmittelbar nach dem Funktionstest zu äußern. Der Besteller ist verpfl ichtet, die Dokumentation unmittelbar nach dem Funktionstest zu unterschreiben, soweit er keine Einwendungen äußert, die in die Dokumentation nicht aufgenommen wurden.

Artikel VII: Entgegennahme und Abnahme

1. Der Besteller darf die Entgegennahme und Abnahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
2. Fordert der Lieferer den Besteller zur Abnahme auf, gilt die Abnahme nach einem Monat ab Zugang der Aufforderung als erfolgt, wenn der Besteller nicht die Abnahme erklärt und keine erheblichen Mängel vorliegen.
3. Soweit ein Vertragsverhältnis zwischen Lieferer und Besteller die Konzeptionierung, Entwicklung oder Herstellung von einem neuen Produkt oder einer Individualsoftware nach vom Besteller freigegebenen Spezifikationen zum Gegenstand hat, gilt die Abnahme i n Bezug auf einzelne Beschaffenheitsmerkmale der Lieferung auch dann als erfolgt, soweit diese Merkmale nicht als Mängel dem Lieferer innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Aufforderung im Sinne des Absatzes 2 vom Besteller angezeigt wurden.
4. Jedenfalls gilt die Abnahme in Bezug auf einzelne Beschaffenheitsmerkmale der Lieferungen jeglicher Art dann als erfolgt, soweit diese Merkmale nicht als Mängel dem Lieferer innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Aufforderung im Sinne des Absatzes 2 vom Besteller in Textform angezeigt wurden, wenn der Lieferer auf diese Folge der Nichtanzeige von Mängeln in seiner Aufforderung besonders hinweist, wozu der Lieferer verpflichtet ist.
5. Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gelten für ein Vertragsverhältnis zwischen Lieferer und Besteller nur insoweit, als dem Besteller ein Testen der Lieferung während des Laufs der Frist nach Satz 1 des Absatzes 3 bzw. des Absatzes 4 objektiv möglich war. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als die Beschaffenheitsmerkmale der Lieferung sich im Rahmen einer Nachbesserung oder Modifizierung geändert haben.
6. Wurde individualvertraglich eine Testphase vereinbart, so tritt anstelle der Fristen nach den Absätzen 3 und 4 die im Individualvertrag vereinbarte Länge der Testphase zuzüglich 2 Wochen.
7.            § 363 BGB, § 640 BGB und § 377 HGB bleiben unberührt.

Artikel VIII: Mängel

1. Für Mängel haftet der Lieferer wie folgt:
a. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
b. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
2.  Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich in Textform zu erfolgen. § 377 HGB bleibt unberührt.
3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in dem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen erforderlichen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
4. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Mängel in der Software/Firmware von Lieferer oder Dritten, die Bestandteil der Lieferung sind und die die Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen, werden in Form von Updates im branchenüblichen Rhythmus behoben. Zum Einspielen der Updates hat der Besteller die technischen Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Lieferer zur Verfügung zu stellen. Die Updates werden dann entweder vom Lieferer über Fernservice (Remote, FOTA) oder sofern gewünscht oder vereinbart vom Besteller selbst im System eingespielt.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner der vorige Absatz entsprechend.
9. Soweit der Lieferer nach Maßgabe von vom Besteller erstellten oder freigegebenen Spezifikationen ein neues Produkt oder eine Individualsoftware konzipiert, entwickelt und herstellt(Entwicklungsdienstleistungen), gelten als Werkmängel die Abweichungen des Werks von Spezifikationen, es sei denn diese Abweichungen kommen dem Besteller zugute. In den Spezifikationen nicht festgelegte und bei dem neuen Produkt bzw. der Individualsoftware vorhandene/fehlende Eigenschaften gelten als Werkmängel, wenn der Besteller nachweist, dass diese Eigenschaften dem Verwendungszweck oder der Funktionalität des neuen Produkts bzw. der Individualsoftware nicht nur unerheblich zuwiderlaufen, es sei denn der Lieferer wusste dies nicht und hätte dies auch nicht wissen müssen. Ferner gelten in den Spezifikationen nicht festgelegte und beim neuen Produkt bzw. der Individualsoftware vorhandene/fehlende Eigenschaften als Werkmängel, wenn der Besteller nachweist, dass diese Eigenschaften nach Branchenstandards üblicherweise vorhanden sind oder fehlen. Ist die Weiterentwicklung eines bereits entwickelten Produkts oder einer bereits entwickelten Software Gegenstand der Entwicklungsdienstleistungen im Sinne des Satzes 1, so bestimmt sich die Sollbeschaffenheit für den bereits entwickelten Teil des neuen Produkts bzw. der neuen Software nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Beschaf fenheit des bereits entwickelten Produkts bzw. der bereits entwickelten Software, wenn in den Spezifikationen nichts anderes bestimmt ist.
10. Gibt der Besteller die Herstellung oder Beschaffung von Sachen in Auftrag, die bereits für den Besteller oder einen anderen entwickelt sind, so bestimmt sich die Sollbeschaffenheit nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Beschaffenheit der bereits entwickelten Sachen. Wünscht der Besteller die Veränderung solcher Sachen, gilt der vorige Absatz in Bezug auf die Veränderung entsprechend. Für die Sollbeschaffenheit der zu verändernden Sache gilt Satz 1.
11. Erbringt der Lieferer Leistungen (z.B. Telekommunikationsdienstleistungen) im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses an den Besteller, so gilt es als unerheblicher Mangel, wenn die Leistungen für einen Zeitraum ausbleiben, der insgesamt 1% der Dauer eines Jahres in einem Vertragsjahr nicht übersteigt, es sei denn der Lieferer hat das Ausbleiben zu vertreten.

Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgen- den: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 1b bestimmten Frist wie folgt:
a. Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu;
b. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
c. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
d. Im Übrigen gilt Artikel VIII entsprechend.

Artikel X: Schadensersatzansprüche

1. Der Lieferer haftet auf Schadensersatz grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet der Lieferer nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wegen der Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes aufgeführten Fälle vorliegt. Die Haftung des Lieferers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
2. Soweit die Lieferung unmöglich ist, beschränkt sich der Schadensersatz des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann, wenn nicht ein in den Sätzen 1 und 2 des vorigen Absatzes geregelter Fall vorliegt. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bleibt unberührt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
4.  Dieser Artikel gilt auch für gesetzliche Schadensersatzansprüche, soweit diese auf den gleichen Handlung bzw. Unterlassungen beruhen wie die vertraglichen Schadensersatzansprüchen, jedoch nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Artikel XI: Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Der Vertrag zwischen dem Besteller und Lieferer einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Artikel XII: Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

November 2023